Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten

Bis jetzt hat sich noch kein Interessent für das Amt des Ortsbürgermeisters gemeldet.

Gemäß §50  Abs. 3 Gemeindeordnung (Gemo) kann ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Die Beigeordneten sind in dem Ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Bürgermeisters (ständiger Vertreter), d. h. es stehen Ihnen grundsätzlich dieselben Kompetenzen wie dem Bürgermeister zu.

Diese Möglichkeit beraten wir innerhalb des Gemeinderates. Ich hoffe, dass sich Ratsmitglieder bereit erklären, diese Ehrenämter zu übernehmen. Wenn nicht, werden die gesetzlich Aufgaben des Bürgermeisters in absehbarer Zeit von einem beauftragten des Landes gem. § 124 der Gemo ausgeführt werden.

Martin Dupont

geschäftsführender erster Beigeordneter

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